AGB

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Veranstaltungen des Rock im Park Leuben e.V. (im Folgenden als Veranstalter bezeichnet), im Speziellen für das Open Air Festival Rock im Park Leuben (im Folgenden als Veranstaltung bezeichnet).

1.2 Es gelten die AGB in der aktuellen Fassung vom 8. Juli 2021.

1.3 Die AGB sind auf der Homepage von des Festivals Rock im Park Leuben und an der Kasse veröffentlicht.

1.4 Mit dem Kauf der Eintrittskarte akzeptiert der Käufer die AGB.

1.5 Bei der Anmeldung als Mitarbeiter/Helfer akzeptiert der Bewerber die AGB.

2. Hausrecht

2.1 Das Festival wird auf einem vom Veranstalter ausgezeichneten Gelände durchgeführt.

2.2 Auf dem Festivalgelände gilt das vollständige Hausrecht des Veranstalters.

2.3 Dem Veranstalter ist es gestattet, das Hausrecht an dritte Personen oder Institutionen zu übertragen. Wenn das Hausrecht an dritte Personen übertragen worden ist, sind deren Anweisun-gen Folge zu leisten.

3. Festivalgelände

3.1 Das Gelände der Veranstaltung umfasst den gesamten vom Veranstalter gemieteten Bereich sowie die Parkflächen.

3.2 Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist für Besucher nur während der vom Veranstalter ausgeschriebenen Festivalzeit gestattet. Konkret ist das am 28. August 2021 von 17 Uhr bis zum 29. August 2021 um 1 Uhr.

3.3 Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültigem Besucher- oder Mitarbeiterarm-band, welches am Handgelenk zu tragen ist, gestattet.

4. Eintrittskarten / Armbänder

4.1 Im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten können an der Kasse nicht zurückgegeben bzw. zurückerstattet werden.

4.2 Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültigem Armband möglich. Im Vorverkauf erworbene Eintrittskarten müssen an den Eingängen gegen gültige Armbänder eingetauscht werden. Gäs-te, die ihr im Vorverkauf erworbenes Ticket an der Kasse nicht vorlegen können, erwerben ein gültiges Armband, können aber im Veranstaltungszeitraum das ursprüngliche Vorverkaufsticket nachreichen und bekommen das zusätzlich erworbene Armband erstattet.

4.3 Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz.

4.4 Eintrittspreise sind auf der Internetseite von Rock im Park Leuben und in den Werbemateria-lien ausgeschrieben.

4.5 Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

5. Hunde

5.1 Hunde sind auf dem Festivalgelände von Rock im Park Leuben bedingt zulässig.

5.2 Sie müssen während der gesamten Zeit des Festivals kontrolliert angeleint sein. Dies ist unabhängig von Größe und Alter des Hundes.

5.3 Bei wiederholtem Antreffen ohne Leine wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht.

5.4 Jeder Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Tieres umgehend zu entsorgen.

5.5 Für alle vom Hund verursachten Schäden haftet der Hundehalter.

6. Drogen

6.1 Auf dem gesamten Gelände ist der Konsum, der Handel und das Mitführen von Drogen bzw. Betäubungsmitteln verboten.

6.2 Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter behält sich vor, Anzeige zu erstatten.

7. Flammendes

7.1 In den Gebäuden des Festivalgeländes gilt generelles Rauchverbot.

7.2 Es gelten die Bestimmungen des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes.

7.3 Grillen und offenes Feuer sind auf dem Gelände von Rock im Park Leuben, dem Parkplatz für Pkw und dem Campingplatz nicht gestattet.

8. Campingplatz

8.1 Das Campen ist nur innerhalb der vom Veranstalter gekennzeichneten Flächen gestattet.

8.2 Die Rettungswege müssen freigehalten werden. Es dürfen keine Spannschnüre oder Ähnliches in diese hineingespannt sein.

8.3 Das Reservieren von Campingflächen ist nicht möglich.

8.4 Das Betreiben von privaten Stromaggregaten ist auf dem gesamten Gelände verboten.

8.5 Die Entnahme von Strom aus dem Stromnetz ist untersagt.

8.6 Die Nutzung der Park- und Campingflächen erfolgt auf eigene Gefahr.

9. Sicherheit

9.1 Bei dem Einlass zum Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müll-vermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Der Sicherheitsdienst ist angewiesen, eine Taschenvisitation bei den Festivalbesuchern vorzunehmen. Die einlassbegehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.

9.2 Zur Gewährleistung eines störungsfreien und geordneten Festivals setzt der Veranstalter Sicherheitspersonal ein.

9.3 Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist stets Folge zu leisten.

9.4 Bei dem Auslass vom Festival erfolgt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie zur Vermeidung, dass Getränke das Gelände verlassen eine Sicherheitskontrolle durch den Sicherheitsdienst vor Ort. Die auslassbegehrende Person erklärt sich mit dieser Überprüfung einverstanden.

9.5 Der Zutritt zum Veranstaltungsbereich zugelassenen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Karten-preises begründet.

10. Hygiene

10.1 Mit Kauf der Eintrittskarte stimmt die einlassbegehrende Person den vorgeschriebenen gesetzlichen Hygienebestimmungen als auch den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz durch den Veranstalter zu. Entsprechende Aushänge sind am Ein-lass und auf dem Festivalgelände durch den Veranstalter veröffentlicht.

10.2 Bei Gästen, die sich nicht an die geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen halten, behält sich der Veranstalter vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.

10.3 Eltern und Sorgeberechtigte tragen die Verantwortung der Einhaltung der Hygienevorschriften für die Kinder und Schutzbefohlenen.

10.4 Die einlassbegehrende Person erklärt sich mit einer Überprüfung der Hygienebestimmungen durch das Festivalpersonal beim Einlass und jederzeit während der Veranstaltung einverstanden. Tut sie dies nicht, kann ihr der Einlass verwehrt werden beziehungsweise kann der Ver-anstalter von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht.

11. Haftung

11.1 Der Veranstalter weist darauf hin, dass bei dem Festival aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird grundsätzlich empfohlen, persönlichen Gehörschutz zu verwenden. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich oder hat seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt.

11.2 Die Haftung für sonstige Sach- und Körperschäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, dass den Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

12. Verbotene Gegenstände

12.1 Gefährliche Gegenstände, wie pyrotechnische Artikel, Fackeln, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, dürfen nicht mitgebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände vom Sicherheitspersonal abgenommen.

12.2 Diskriminierende Kleidung, Banner, Fahnen oder sonstige Mittel zur Veröffentlichung von Meinungen mit rassistischen, menschenverachtenden, homophoben Inhalten ist untersagt.

13. Minderjährige

13.1 Die Einhaltung der folgenden Regelungen haben die Erziehungsberechtigten zu gewährleisten. Eltern haften für ihre Kinder.

13.2 Minderjährige unter 16 Jahren dürfen das Festivalgelände nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person betreten.

13.3 Sofern von Möglichkeiten der Erziehungsbeauftragung für den Zeitraum des Festivals Gebrauch gemacht wird, hat die bevollmächtigte Person einen schriftlichen Nachweis, eine Kopie des Ausweises des Minderjährigen und eine Kopie des Ausweises des sonst Sorgeberechtigten mit sich zu führen. Die Dokumente sind auf Verlangen des Veranstalters jederzeit vorzuzeigen.

13.4 Des Weiteren gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetztes (JuSchG).

14. Anreise und Parken

14.1 Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Die vom Veranstalter gestellten Parkplätze sind kostenfrei. Für Schäden und Diebstahl an Fahrzeugen, die auf den Parkplätzen abgestellt werden, wird keine Haftung übernommen.

14.2 Sind durch falsch abgestellte Fahrzeuge Rettungswege oder Wendebuchten verstellt, können diese Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

14.3 Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet. Auf dem gesamten Park- und Campinggelände ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

14.4 Auf dem Festivalgelände gelten die Regeln der StVO als vereinbart.

14.5 Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Park- und Campingplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert bzw. eingeschränkt sein.

14.6 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.

15. Allgemeines

15.1 Das Mitbringen von Fremdgetränken in Glasflaschen ist verboten.

15.2 Das Mitbringen von Fremdgetränken auf das Festivalgelände ist untersagt, es sei denn das Mitführen ist für die betroffene Person aus gesundheitlichen oder medizinischen Gründen erforderlich.

15.2.1 Pfandflaschen und -dosen die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden, gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf den Veranstalter über. Das Pfandsammeln ist verboten.

15.3 Anfallender Müll ist in den bereitgestellten Mülltonnen zu entsorgen.

15.4 Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, kann die Veranstaltung abgesagt oder - nach Beginn - abgebrochen werden.

15.5 Die Entscheidung, die Veranstaltung abzusagen, obliegt allein dem Veranstalter. Diesem ist es gestattet, die Veranstaltung ohne Angabe von Gründen bis zum Beginn abzusagen.

15.6 Dem Veranstalter obliegt die Entscheidung, die Veranstaltung aufgrund von nicht beeinflussbaren Umständen, durch die Gefahr für Körper, Gesundheit und erhebliche Sachwerte der Besucher besteht, mit sofortiger Wirkung abzubrechen.

15.7 Bei Abbruch der Veranstaltung aufgrund von Umständen nach 15.6, vergleichbaren Gründen höherer Gewalt oder einer behördlichen Anordnung besteht für den Besucher kein Anspruch auf Erstattung des Kartenpreises.

15.8 Verspätungen des Programms sind von dem Festivalbesucher hinzunehmen, solange diese nicht mehr als 1 Stunde überschreiten.

15.9 Beim Festival können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Fall der Absage einzelner Künstler um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen Absage einzelner Künstler bestehen nicht.

15.10 Für das Verteilen und Auslegen externer Flyer ist eine Genehmigung bei dem Veranstalter einzuholen.

15.10.1 Das Bekleben sowie Beschriften von Flächen auf dem Gelände ist verboten. Bei Zuwiderhandlung werden die Personalien festgestellt und die Rechnung sowie Bearbeitungsgebühr in entsprechender Höhe an den Verursacher weitergeleitet. Der Geschädigte stellt Anzeige wegen Sachbeschädigung.

15.10.2 Der private sowie gewerbliche Verkauf von Waren ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.

15.11 Geldsammlungen auf dem Gelände sind verboten.

16. Bild- und Tonaufzeichnungen

16.1 Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher herzustellen. Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Wer in Veröffentlichungen dieser Art nicht erscheinen möchte, melde sich bitte per E-Mail mit Passfoto im Anhang.

16.2 Zudem verpflichtet der Veranstalter Menschen, welche Fotos/Videos/Audioaufnahmen zur Veröffentlichung erstellen, eine deutliche Kennung zu tragen. Diese Kennung wird vom Veranstalter gestellt und beinhaltet einen Ausweis, welcher auf Verlangen vorzuzeigen ist. Teilnehmende der Veranstaltung sind dazu aufgefordert, selbstverantwortlich darauf zu achten und gegebenenfalls entsprechende gekennzeichnete Personen hinzuweisen, falls Aufnahmen von ihnen nicht gewünscht sind.

Rock im Park Leuben 2021 - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 8. Juli 2021)